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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Beklagter weigert sich vor Gericht zu antworten, weshalb der Graf sein Gewette geltend macht

 # FolioBeschreibung Anzahl 
146rAntwortweigerung vor Gericht. Anbieten einer Gewähr für eine Geldschuld und deren Begleichung. Unwirksames Gefangenengelöbnis.
 

 
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